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Doping-Urteil: Meldepflicht verstößt nicht gegen Menschenrechte

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Was war zuerst da? Die Henne oder das Ei? So in etwa könnte man auch den klassischen Anti-Doping-Kampf hinterfragen. Wenn man die grundsätzlichen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit im Auge hat und die in einer modernen Gesellschaft geltende Unschuldsvermutung, lässt einen die Handhabe im Anti-Doping-Kampf durchaus einmal hinterfragen.

Hier gilt dieses Prinzip nicht, denn die Beweislastumkehr im Sportrecht zwingt den einmal des Dopings bezichtigten Athleten, seine Unschuld selbst zu beweisen. Doch nicht nur bereits verdächtigte Athleten haben gegenüber den Anti-Doping-Behörden eine Bringschuld, genau genommen muss sich jeder Profi-Athlet dem Anti-Doping-Kontrollsystem und der gängigen Praxis der unangemeldeten Dopingkontrollen stellen.

Dass solche Kontrollen im Sinne des fairen Sports wichtig und richtig sind, haben die letzten 20 Jahre Doping-Kampf mit jedem einzelnen traurigen Kapitel gezeigt. Dennoch gibt es Verbände und Sportler, die sich gegen dieses System stellen. Konkret geht es um die so genannten „Whereabouts“, in der sich Profi-Sportler, sofern diese sich im engmaschigsten Kontrollsystem befinden, drei Monate im Voraus ihre jeweiligen Aufenthaltsorte nennen müssen. Darüber hinaus müssen sie auch eine Stunde benennen, während dieser sie für unangekündigte Tests mit Sicherheit zur Verfügung stehen. Administriert wird dies vom so genannten „Anti-Doping Administration & Management System“, kurz ADAMS.

Gegen diese Praxis haben zahlreiche fanzösische Sportverbände und Profisportler beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt. Das Whereabouts-System verstoße ihnen zufolge gegen ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und schränke das Recht auf Freizügigkeit ein.

Doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war hier anderer Meinung. In der Urteilsbegründung räumte man zwar ein, dass diese Vorschrift das Privatleben der Sportler beeinträchtigen würde, die Auflagen aber angesichts der Risiken für die Gesundheit der Sportler gerechtfertigt seien. Zudem sei der Ort, wo die Dopingkontrolle stattfinden könne, vom Sportler frei wählbar. Die in Frankreich eingeführten Regeln seien WADA (World-Anti-Doping-Agency)-konform und die französischen Behörden hätten in ihrem Regelwerk die unterschiedlichen Interessen fair gegeneinander aufgewogen.

Der Sportrechtler Michael Lehner sieht in einem Statement gegenüber der FAZ eine „Einschränkung der Handlungsfreiheit vieler Sportler“. Das Urteil sei für ihn „sehr hart“, das Gericht habe dem Gedanken des sauberen Sports absoluten Vorrang eingeräumt. Man könne die Entscheidung „aber akzeptieren, wenn man die Gewissheit hätte, dass sich jene, die auf Funktionärsebene das Doping erfunden haben, genauso sauber verhalten würden.“ Lehner räumte allerdings auch ein, dass dieses Urteil „eine Stärkung der NADA, des Kontrollsystem und objektiv des Anti-Doping-Systems“ darstelle.

Die deutsche NADA gibt sich im Statement gegenüber der FAZ zufrieden. „Mit der Entscheidung bestätigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf höchster Ebene, dass das Dopingkontrollsystem und die Meldepflichten mit Artikel 8 der EGMRK ‚Recht auf Privatsphäre‘ vereinbar sind. Der international einheitliche Ansatz, unangekündigt Dopingkontrollen durchzuführen, wird ausdrücklich bestätigt. Das Gericht stellt heraus, dass die Lockerung oder Aufhebung der geltenden Anti-Doping-Regelwerke zu einer deutlichen Gefahr für die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler durch Doping führen würde. Die heutige Entscheidung des EGMR schafft Klarheit. Der NADA ist jedoch bewusst, dass sie den Sportlerinnen und Sportlern mit den Meldepflichten, der täglichen Erreichbarkeit und der 1-Stunden-Regel einiges abverlangt. Die NADA achtet stets darauf, die Rechte der Sportlerinnen und Sportler angemessen zu berücksichtigen“, so Lars Mortsiefer, Vorstandsmitglied und Chefjustiziar der NADA Deutschland.

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