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„Hashtag-Verbot“ bei den Olympischen Spielen? Was ist dran?

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Morgen werden die Olympischen Sommerspiele in Rio de Janeiro offiziell eröffnet. Man kann es kaum erwarten, dass es nun endlich sportlich losgeht und man von den leidvollen Diskussionen um schlechte Wettkampfstätten, ein desolates Olympisches Dorf, verdrecktes Wasser, das Zita-Virus und die Diskussion um das Staatsdoping in Russland und der (nicht) ausgesprochenen Sperren erlöst wird. Und da haben wir noch ein weiteres Thema, das in den Tagen vor den Spielen für Unmut gesorgt hat. Der noch stärker als bisher ausgeprägte restriktive Umgang mit der „Marke“ Olympische Spiele.

Während der gesamten Olympischen Spiele herrscht Werbeverbot – auch auf den offiziellen Wettkampfstätten wird man kaum einen Werbebanner eines kommerziellen Unternehmers finden. Es gibt auch strenge Vorschriften für Wettkampfbekleidung und Ausrüstung.

Wir zitieren hier aus dem Leitfaden basierend auf der Olympischen Charta, veröffentlicht vom DOSB – in voller Länge hier nachzulesen: „Olympische Symbole und Begrifflichkeiten sind geschützt. Zudem gilt während der Olympischen Spiele ein striktes Werbeverbot. Selbst TOP-Partner des IOC dürfen an Wettkampfstätten nicht werblich in Erscheinung treten. Um den sportlichen Wettkampf auch bei den Athleten in den Mittelpunkt zu stellen, wird auch die individuelle Vermarktung während der sogenannten frozen period (Anm.d.R. 27. Juli 2016 bis 24. August 2016 ) eingeschränkt (Regel 40). Die Verwendung der Olympischen Symbolik, vor allem der fünf ineinander verschlungenen Olympischen Ringe, sowie die olympischen Bezeichnungen sind Eigentum des IOC und auch in Deutschland gesetzlich geschützt. Die Nutzung der Olympischen Ringe zu Werbezwecken ist verboten. Dies gilt auch für eine verfremdete Darstellung oder grafische Annäherung der Ringe.“ 

Damit will man von Seiten des IOC nicht nur den Grundgedanken der Olympischen Spiele schützen, sondern vor allem auch das so genannte „Ambush Marketing“ in den Griff bekommen. Ambush-Marketing – oft auch unfein Schmarotzer- oder Parasit-Marketing genannt nennt man Marketingaktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Aufmerksamkeit von Großereignissen für eigene Werbezwecke zu nützen, ohne selbst als Sponsor dieser Veranstaltung tätig zu sein.

Dazu zählen im weitesten Sinne sogar Gratulationsschreiben für erfolgreiche Sportler durch deren privaten Sponsor. Hier greift die Regel 40 der Olympischen Charta: „Die Regel 40, § 3, Olympische Charta besagt: „Kein Wettkampfteilnehmer, Trainer, Betreuer oder Funktionär darf seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportliche Leistung für Werbezwecke während der Olympischen Spiele einsetzen, außer dies wurde vom IOC genehmigt.“ Hier ist vor auch für Sponsoren unserer Triathleten Vorsicht geboten.

Im Netz breitet sich indes der Unmut über die strengen Richtlinien des IOC (Internationales Olympisches Comitee) aus. Dies gipfelte sogar darin, dass angeblich die Verwendung des Hashtag „#Rio 2016“ ausdrücklich verboten sein soll. Sogar für die Begriffe „Rio“ und „Sommer“ solle es Einschränkungen geben. Tatsächlich hat das IOC den Begriff Rio 2016 rechtlich in vielen Bereichen schützen lassen – was natürlich keinesfalls ungewöhnlich ist. Auch das Hashtag #Rio2016 ist dementsprechend markenrechtlich geschützt und darf nicht ohne Genehmigung kommerziell auf Produkten verwendet werden.

Umfassender Markenschutz für den Begriff "Rio 2016"

Umfassender Markenschutz für den Begriff „Rio 2016“

Soweit scheint also alles klar und ist noch nicht verwunderlich, denn auch andere Marken wie zum Beispiel das berühmte „M-Dot“ von IRONMAN kann man nicht einfach auf ein T-Shirt oder ein Kaffeehäferl schreiben und verkaufen. Das selbe gilt auch für die Verwendung des Hashtags. Verboten ist nur ein so genannter „Imagetransfer“, das bedeutet eine Ausnützung der Aufmerksamkeit für geschäftliche Zwecke.

Nicht verboten ist allerdings die kommunikative Nutzung der Begriffe, wie zum Beispiel für Medien oder Privatpersonen im Zusammenhang der Geschehnisse – Rennberichte, Stellungnahmen, Beschreibungen, Verweise.

Nicht erlaubt ist hingegen die kommerzielle Nutzung, um auf Leistungen, Angebote des eigenen Unternehmens hinzuweisen. Ein „Olympia-Rabatt“ oder eine „Rio 2016-Aktion“ bewegt sich also auf rechtlich dünnem Eis. Wie diese Restriktionen exekutiert werden, entzieht sich leider unserer Kenntnis. Im Zweifelsfall raten wir, lieber darauf zu verzichten und Aktionen solcher Art so allgemein wie möglich formuliert zu halten.

Ein guter Artikel mit Beispielen von zulässigen und nicht zulässigen Postings und einige andere rechtliche Informationen finden sich in einem interessanten Artikel der Rechtsanwaltskanzlei Schenke.

Dort wird auch das so genannte Olympiaschutzgesetz und die Nutzung der Olympischen Ringe näher erläutert.

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