Connect with us

Allgemein

Wichtige Rechtstipps zum Radfahren

Veröffentlicht

am

MMag. Mario Fluch erklärt die aktuelle Gesetzeslage - Bild (c) Lupo + Thorben Wengert / pixelio.de

MMag. Mario Fluch erklärt die aktuelle Gesetzeslage – Bild (c) Lupo + Thorben Wengert / pixelio.de

Nach der einen oder anderen radintensiven Trainingswoche im Ausland stehen nun zur Optimierung der Wettkampfform auch in heimischen Gefilden vermehrt Rad-Einheiten auf dem Programm. Grund genug für jede/jeden TriathletenIn, das Wissen über die wichtigsten Regeln zum Rennradfahren im öffentlichen Verkehr „aufzupolieren“.

1. Trainingsfahrten

Rennradfahrer genießen zur Umsetzung ihrer sportlichen Ziele gewisse Privilegien im Straßenverkehr. Bei Trainingsfahrten trifft den Rennradfahrer keine Pflicht zur Benützung von Radfahranlagen (Radwege, Geh- und Radwege, Radfahrstreifen); er kann zwischen der Benutzung der Radfahranlage oder der übrigen Fahrbahn wählen. Weiters dürfen Rennfahrer nicht nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen, sondern ganz allgemein auf öffentlichen Straßen nebeneinander fahren.

Die Anwendbarkeit dieser Sonderregeln setzt aber die Teilnahme an einer Trainingsfahrt mit einem Rennfahrrad voraus. Eine Trainingsfahrt im rechtlichen Sinn ist eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlaufs zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen; es ist dabei egal, ob im Rahmen einer Radsportvereinigung oder „privat“ trainiert wird. Ein Rennfahrrad muss gesetzlich vier technische Merkmale erfüllen: Eigengewicht maximal 12 kg, Rennlenker, äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und äußere Felgenbreite höchstens 23 mm. Eine analoge Anwendung auf andere Fahrräder ist rechtlich nicht möglich. Damit fallen weder ambitionierte Radeinheiten auf dem Mountainbike, noch der allmorgendliche Arbeitsweg auf der Rennmaschine unter eine Trainingsfahrt. Der Rennlenker soll durch seine Konstruktion die Erzielung hoher Geschwindigkeiten fördern; „gerade“ oder „Tförmige“ Lenker scheiden nach aktueller Rechtsprechung daher aus. Ein Rennlenker ist aber nicht an die klassische Variante (Hornlenker) gebunden, sodass auch die im Triathlonsport typischerweise verwendeten Lenker (Basislenker [Wing-Lenker] samt Aeroaufsätze), die noch mehr der Erzielung hoher Geschwindigkeiten dienen, als Rennlenker anzusehen sind. Außer den beiden erwähnten Ausnahmen gelten jedoch auch bei Trainingsfahrten die anderen – wenn auch „trainingsfeindlichen“ Fahrregeln der StVO (ausreichender Sicherheitsabstand vs „Windschattenfahren“, Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Beleuchtungspflicht etc) – für Rennradfahrer im gleichen Ausmaß wie für andere Verkehrsteilnehmer. Die wichtigsten Punkte sollen daher kurz angesprochen.

2. Rechts Fahren

Auch Rennradfahrer haben allgemein so weit rechts zu fahren wie dies unter Rücksicht auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne Eigengefährdung und ohne Sachbeschädigung möglich ist. Das Rechtsfahrgebot gilt grundsätzlich auch auf breiten Fahrbahnen. Größere Abstände vom rechten Fahrbahnrand können dann toleriert werden, wenn sich ein ausreichender Seitenabstand zur Fahrbahnmitte ergibt (1 m bis zur Fahrbahnmitte ist ein allgemein genügend großer Abstand). Das Nebeneinander- bzw Gruppenfahren ist somit erlaubt, wenn dadurch ein genügender Seitenabstand zur Fahrbahnmitte gewährleistet ist und es zu keiner Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Ist das Befahren vom Fahrbahnrand aufgrund von Beschädigungen oder Niveauunterschieden mit dem Rennrad nicht zumutbar, ist auch eine entsprechend verlagerte Fahrlinie zulässig. Dies ist vor allem jetzt im Frühjahr bedeutend, wenn sich im Bereich der Fahrbahnränder etwa noch Rollsplitt befindet oder durch Frostschäden aufgebrochene Asphaltstellen bestehen. Eine besondere Ausweichpflicht des Rennradfahrers beim Überholt-Werden (auf das Bankett oder in eine Wasserinne neben der Fahrbahn) besteht nicht.

3. Unbeleuchtetes Rennrad

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen bei Rennfahrrädern standardmäßig keine Beleuchtungseinrichtungen vor. Sollte sich aber eine Trainingseinheit mal in die Dämmerung oder gar in die Dunkelheit erstrecken, zieht während der Fahrt Nebel oder ähnliche Witterung auf, muss auch der Radsportler für eine Beleuchtung sorgen. Bei der Beleuchtungspflicht sind nach der Rechtsprechung die tatsächlichen Sichtverhältnisse ausschlaggebend. Solange das natürliche Licht ausreicht, um sich und das Rad für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar zu machen und um selbst alle bedeutsamen Vorgänge im Verkehr wahrnehmen zu können, muss keine Beleuchtung verwendet werden. Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen weitgehend eine fix mit dem Fahrrad verbundene Beleuchtung vorsehen, sollten – gerade bei Rennfahrrädern – am Radsportler angebrachte Beleuchtungskörper (zB Stirnlampen) rechtlich unbedenklich sein, wenn der Radsportler damit für andere klar erkennbar ist und er selbst alle relevanten Umstände wahrnehmen kann. Reflektierende Kleidung allein ist jedenfalls nicht ausreichend.

4. Radfahren ohne Helm – Mitverschulden beim Unfall?

Eine allgemeine Helmpflicht besteht in Österreich nicht. Das Tragen eines Radhelms ist rechtlich nur eingeschränkt vorgeschrieben (für Kinder unter 12 Jahren beim Radfahren, beim Transport im Fahrradanhänger und beim Mitführen am Fahrrad). Trotz des verletzungspräventiven Nutzens ist daher die Nichtbenützung eines Radhelms bislang von den Gerichten bei Kollisionsverletzungen nicht als „Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten“, die eure Schadenersatzansprüche (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilungskosten, Sachschäden etc) mindern würden, gewertet worden. Neben der fehlenden gesetzlichen Grundlage argumentieren die Gerichte vor allem damit, dass bislang kein allgemeines Bewusstsein zur Radhelmverwendung in der Öffentlichkeit bestehe. Bereits Studien aus dem Jahr 2006 (näher dazu Furian/Hnatek-Petrak, Was bringt die Einführung einer gesetzlichen Radhelmpflicht? ZVR [Zeitschrift für Verkehrsrecht] 2006, 430) zeigen aber eine stetig steigende Akzeptanz des Radhelms. Insbesondere wird danach von 93 % der Befragten das Tragen eines Helms bei Radsportlern als wichtig empfunden. Meines Erachtens kann somit im Radsportbereich bereits von einem allgemeinen Bewusstsein zur Radhelmverwendung gesprochen werden. Das würde bedeuten, verunfallte Radsportler müssten sich die Nichtverwendung eines Radhelms als anspruchsverkürzendes Mitverschulden anrechnen lassen.

Der Autor

MMag.Dr. Mario Fluch. Der Betriebswirt und Jurist mit Anwaltsprüfung beschäftigt sich als begeisterter Triathlet vor allem mit sportrechtlichen Themen. Kontakt: mario.fluch@edu.uni-graz.at. Die Langversion dieses Kurzbeitrages findet ihr in einer der kommenden Ausgaben der Zeitschrift „Zivilrecht aktuell“ (Zak), Verlag LexisNexis (http://zak.lexisnexis.at/)

Continue Reading
Advertisement

Folge uns