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Marathonläuferin Cornelia Köpper 10 Jahre gesperrt

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Die Österreichische Anti-Doping-Rechtekommission ÖADR hat die ehemalige Marathlonäuferin Cornelia Köpper (nicht rechtskräftig) für 10 Jahre gesperrt. Dies geht aus einer Pressemitteilung hervor. Lange Zeit zog sich das Anti-Doping-Verfahren gegen die Trainerin, die unter anderem auch für die Weitergabe von Dopingsubstanzen an einen Triathleten verurteilt wurde.

Im Zusammenhang mit dem Strafprozess um Walter Mayer war sie als Mitangeklagte vor Gericht. Unter anderem soll sie den Triathleten Florian Lienhart, der ebenfalls wegen eines Dopingvergehens gesperrt wurde, mit Dopingmitteln versorgt haben. Nach dessen Vater Johann Lienhart, der ebenfalls wegen Dopingbeihilfe zu einer mehrjährigen Sperre verurteilt wurde, wurde nun eine weitere Täterin sportrechtlich belangt. Bis zur Rechtskraft des Dopingverfahrens gilt die Unschuldsvermutung.

Die Pressemitteilung der ÖADR

Als Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung iSd § 4 iVm 14a Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 37/2018 (ADBG) hat die NADA Austria gegen Cornelia KÖPPER, geboren am 6.5.1982, einen Prüfantrag gemäß den Regelungen des zuständigen (internationalen) Sportfachverbandes eingebracht.

Das von der ÖADR durchgeführte Verfahren ergab unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise nach Durchführung einer mündlichen Anhörung, dass Cornelia KÖPPER die verbotenen Substanzen EPO, Genotropin und Testosteron aus Kroatien besorgt und an einen Triathlonsportler und dessen Betreuer weitergegeben hat sowie dass sie vor dem Graz-Marathon 2014 und dem Linz-Marathon 2015 jeweils die verbotene Methode intravenöse Infusionen von mehr als 50 ml innerhalb eines Zeitraums von 6 Stunden angewendet hat und deshalb für die Dauer von 10 Jahren von der Teilnahme an Sportveranstaltungen jeder Art, insbesondere Wettkämpfen, gesperrt wird.

Die Laufzeit der Sperre beginnt ab dem Tag der Fällung des Erkenntnisses am 11.12.2020 und endet am 10.12.2030 um 24:00 Uhr.

Cornelia KÖPPER wurde weiters zum Ersatz der Kosten des gesamten Verfahrens verpflichtet.

Die Entscheidung der Rechtskommission ist noch nicht rechtskräftig, da den Verfahrensparteien noch die Erhebung von Rechtsmitteln innerhalb der 4-wöchigen Frist offensteht.

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